2000, N 45/46 zu Art. 27 DBG). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Beurteilung eines Arbeitgeberbeitrages im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BVG, sondern um die Entrichtung eines BVG-Beitrages durch einen Selbständigerwerbenden. Dazu hält Art. 81 Abs. 2 BVG fest, dass die von den Selbständigerwerbenden (und Arbeitnehmern) an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischer Bestimmung geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden ebenfalls abziehbar sind, was denn auch seinen Niederschlag in § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG gefunden hat.