3 StG, welche den Abzug von Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals vorsieht, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Unter solchen Zuwendungen sind nämlich begrifflich Leistungen zu verstehen, die nicht auf einer Schuldverpflichtung beruhen, und weil solche freiwilligen Leistungen in Form von aperiodischen einmaligen oder ausserordentlichen Beiträgen eben gerade nicht den Charakter von Gewinnungskosten der massgebenden Bemessungsperiode aufweisen, bedürfen sie zu ihrer Abziehbarkeit einer besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel