b) Nach Art. 81 Abs. 1 BVG gelten Beiträge der Arbeitgeber an Vorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als Geschäftsaufwand. Für die massgebende Geschäftsperiode reglementarisch oder freiwillig geleistete Beiträge bilden buchführungsrechtlich Personalaufwand und steuerrechtlich Gewinnungskosten. Ihre Abziehbarkeit ergibt sich bereits aus § 24 Abs. 1 StG und stützt sich nicht etwa einzig auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Ziff. 3 StG, welche den Abzug von Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals vorsieht, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist.