Demgegenüber vertreten die Steuerbehörden den Standpunkt, dass die Beiträge an die 2. Säule als Gewinnungskosten in einem weiteren Sinne zu qualifizieren seien, in einem direkten und ursächlichen Zusammenhang mit der Erzielung des Erwerbseinkommens stünden und deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie das Erwerbseinkommen zu bemessen seien. Folglich sei die vorliegend strittige Beitragszahlung vollumfänglich dem Geschäftsjahr 1998/99 (1.4.1998-31.3.1999) zuzuordnen und damit in der Steuerperiode 1999/2000 nicht zum Abzug zuzulassen. b)