Auch seien die vorliegend strittigen BVG-Beiträge nicht den Gewinnungskosten, sondern vielmehr vollumfänglich oder zumindest zur Hälfte der Einkommensverwendung zuzuordnen, was ebenfalls für einen vollen bzw. teilweisen Einbezug in die vorliegend angefochtene Veranlagung sprechen würde. Demgegenüber vertreten die Steuerbehörden den Standpunkt, dass die Beiträge an die 2. Säule als Gewinnungskosten in einem weiteren Sinne zu qualifizieren seien, in einem direkten und ursächlichen Zusammenhang mit der Erzielung des Erwerbseinkommens stünden und deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie das Erwerbseinkommen zu bemessen seien.