Die Steuerpflichtigen machen im Wesentlichen geltend, dass die im Dezember 1998 bezahlten Vorsorgebeiträge in direktem Zusammenhang mit dem Geschäftsjahr 1997/98 stünden, und dass sie damit in der Veranlagung 1999/2000 zum Abzug zuzulassen seien. Im Weiteren erscheine die ganze Konzeption bezüglich der Abzugsfähigkeit der Vorsorgebeiträge daraufhin ausgerichtet, dass allein die tatsächliche Zahlung in einem bestimmten Kalenderjahr für die Steuerbemessung massgebend sei.