Damit ist die Beitragszahlung des Beschwerdeführers über Fr. 9000.- vom Dezember 1998 zwar noch vor dem Ende der für die Veranlagung massgebenden ordentlichen Bemessungsperiode (31.12.1998), jedoch nicht innerhalb des am 31. März 1998 endenden, für das zweite Bemessungsjahr 1998 relevanten Geschäftsjahres erfolgt. Die Steuerpflichtigen machen im Wesentlichen geltend, dass die im Dezember 1998 bezahlten Vorsorgebeiträge in direktem Zusammenhang mit dem Geschäftsjahr 1997/98 stünden, und dass sie damit in der Veranlagung 1999/2000 zum Abzug zuzulassen seien.