43 Abs. 2 DBG). Die Geschäftsjahre, die vorliegend bezüglich der Steuerperiode 1999/2000 zur Bemessung herangezogen wurden, erstrecken sich vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 (für das Bemessungsjahr 1997) sowie vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 (für das Bemessungsjahr 1998). Damit ist die Beitragszahlung des Beschwerdeführers über Fr. 9000.- vom Dezember 1998 zwar noch vor dem Ende der für die Veranlagung massgebenden ordentlichen Bemessungsperiode (31.12.1998), jedoch nicht innerhalb des am 31. März 1998 endenden, für das zweite Bemessungsjahr 1998 relevanten Geschäftsjahres erfolgt.