Aus den Erwägungen: 3. - a) Gemäss § 14 Abs. 1 StG wird die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der Veranlagungsperiode vorausgegangenen Kalenderjahre (Bemessungsperiode) oder der in diesem Zeitraum abgeschlossenen Geschäftsjahre bemessen. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bedeutet dies, dass das durchschnittliche Ergebnis der in der Bemessungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 DBG).