| | Entscheid: | Der selbständige Landwirt A trat im Jahre 1998 der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes bei und zahlte im Dezember 1998 im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach BVG einen Beitrag über Fr. 9000.- (Säule 2a) ein. Vor Verwaltungsgericht war strittig, in welcher Steuerperiode dieser Beitrag zum Abzug gelangt. Aus den Erwägungen: 3. - a) Gemäss § 14 Abs. 1 StG wird die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der Veranlagungsperiode vorausgegangenen Kalenderjahre (Bemessungsperiode) oder der in diesem Zeitraum abgeschlossenen Geschäftsjahre bemessen.