{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-15_2001-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=820", "Checksum": "644ec3bc17e84f1b098fbe52e07ecb58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 15", "2001 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.01.2001 A 00 15 (2001 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG. Freiwillig entrichtete Vorsorgebeiträge eines Selbständigerwerbenden (Säule 2a): Zeitliche Zuordnung des diesbezüglichen Abzuges bei gebrochenen Geschäftsjahren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:36", "Checksum": "e7a2edc43de7043299920b6eb27987ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.01.2001 A 00 15 (2001 II Nr. 29)\nRegeste:\n§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG. Freiwillig entrichtete Vorsorgebeiträge eines Selbständigerwerbenden (Säule 2a): Zeitliche Zuordnung des diesbezüglichen Abzuges bei gebrochenen Geschäftsjahren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n daher nicht von Bedeutung, in welchem Geschäftsjahr die entsprechende Beitragszahlung erfolgt bzw. welchem Geschäftsjahr diese zuzuordnen ist. Es kommt vielmehr einzig darauf an, ob die Beiträge in der Höhe des «Arbeitnehmeranteils» in den beiden letzten der Veranlagungsperiode vorausgegangenen Kalenderjahren und damit in der Bemessungsperiode entrichtet wurden. Mit anderen Worten hat die zeitliche Zuordnung der dem «Arbeitnehmeranteil» zuzurechnenden BVG-Beiträge eines Selbständigerwerbenden an seine 2. Säule in Bezug auf die Abziehbarkeit entsprechend der Regelung zu erfolgen, die diesbezüglich für Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Geltung beansprucht. Mithin sind auch hier Zahlungen eines Selbständigerwerbenden zugunsten seiner 3. Säule dann abziehbar, wenn sie in den betreffenden Bemessungsjahren tatsächlich geleistet wurden. Die Beiträge müssen also während der Kalenderjahre entrichtet werden, in denen das Geschäftsjahr liegt, das als Berechnungsgrundlage für die Höhe des zulässigen Abzuges gilt (vgl. Kreisschreiben Nr. 2 der Eidg. Steuerverwaltung vom 31.1.1986, Veranlagungsperiode 1987/88, Ziff. 5 lit. c/d [nachfolgend KS Nr. 2]; Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Veranlagung der natürlichen Personen 1999/2000, Ziff. 7.2.2.4; Konferenz staatlicher Steuerbeamter, Berufliche Vorsorge und Steuern, Muri-Bern 1992, S. 161). So gelten denn auch Beiträge an die Säule 3a - genau wie der vorliegend strittige «Arbeitnehmeranteil» - stets als Kosten der privaten Lebenshaltung und dürfen deshalb der Erfolgsrechnung ebenfalls nicht belastet werden (vgl. KS Nr. 2, Ziff. 5 lit. a; Maute/Steiner/Rufener, a.a.O., S. 200 mit Hinweisen). Damit der «Arbeitnehmeranteil» des BVG-Beitrages des Beschwerdeführers (Fr. 4500.- [1/2 von Fr. 9000.-]) in der angefochtenen Veranlagung 1999/2000 als Abzug anerkannt werden kann, ist demnach entscheidend, dass die Beitragszahlung in der diesbezüglich massgebenden Bemessungsperiode (1.1.1997-31.12.1998) erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall, wurde doch der entsprechende Beitrag ausgewiesenermassen im Jahre 1998 entrichtet. Folglich haben die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung unter Ziff. 23.1 betreffend das Jahr 1998 richtigerweise einen diesbezüglichen Abzug vom Roheinkommen von Fr. 4500.- deklariert, der von der Veranlagungsbehörde zu Unrecht nicht anerkannt worden ist. |"}