{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-15_2001-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=820", "Checksum": "644ec3bc17e84f1b098fbe52e07ecb58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 15", "2001 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.01.2001 A 00 15 (2001 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG. Freiwillig entrichtete Vorsorgebeiträge eines Selbständigerwerbenden (Säule 2a): Zeitliche Zuordnung des diesbezüglichen Abzuges bei gebrochenen Geschäftsjahren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:36", "Checksum": "e7a2edc43de7043299920b6eb27987ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.01.2001 A 00 15 (2001 II Nr. 29)\nRegeste:\n§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG. Freiwillig entrichtete Vorsorgebeiträge eines Selbständigerwerbenden (Säule 2a): Zeitliche Zuordnung des diesbezüglichen Abzuges bei gebrochenen Geschäftsjahren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Abs. 1 Ziff. 5 StG abziehbar, darf aber die Erfolgsrechnung nicht belasten (vgl. KS Nr. 1, Ziff. III; Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., N 50 zu Art. 27 DBG). aa) Nach dem Gesagten bilden die vom Beschwerdeführer an seine berufliche Vorsorge geleisteten Beiträge in der Höhe des «Arbeitgeberanteils» (Fr. 4500.- [1/2 von Fr. 9000.-]) Geschäftsaufwand. Sie sind analog der vom Arbeitgeber für sein Personal entrichteten, nicht als Zuwendungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Ziff. 3 StG geltenden BVG-Beiträge, gestützt auf § 24 Abs. 1 StG vom Roheinkommen abzugsfähig und demnach wie Gewinnungskosten zu behandeln. Es erscheint daher sachgerecht, die persönlichen BVG-Beiträge des Beschwerdeführers, soweit sie auf den «Arbeitgeberanteil» entfallen, mit Bezug auf deren zeitliche Zurechnung den Gewinnungskosten gleichzustellen. Der Zeitpunkt des Abzuges dieser Beiträge richtet sich deshalb nach der für den betreffenden Selbständigerwerbenden anwendbaren Methode der zeitlichen Zurechnung des Geschäftseinkommens («Soll-» oder «Ist-Methode»; vgl. StE 1996 B 64.1 Nr. 4 bzgl. persönlicher AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden). Für buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtige Personen wie den Beschwerdeführer gilt grundsätzlich die «Soll-Methode», welche für den Zeitpunkt des Zufliessens von Einkünften und der Abziehbarkeit von Aufwendungen auf den Forderungs- oder Eigentumserwerb bzw. auf den Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung abstellt (Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., N 23 zu Art. 18 DBG mit Hinweisen; Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, Vorbemerkungen zu §§ 22-36 StG N 16; RB ZH 1994 Nr. 36). Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, ob der «Arbeitgeberanteil» über Fr. 4500.- dem Geschäftsjahr 1997/98 (1.4.1997-31.3.1998) oder dem Geschäftsjahr 1998/99 (1.4.1998-31.3.1999) zuzuordnen ist. Nach eigenem Bekunden hat der Beschwerdeführer den Entschluss, eine Vorsorgepolice der 2. Säule abzuschliessen, erst dann gefasst, als das Jahresergebnis des Geschäftsjahres 1997/98 vorgelegen hat. Wie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, datiert der diesbezügliche Jahresabschluss 1997/98 vom 26. Juni 1998, womit sich der Steuerpflichtige erst im Verlaufe des Geschäftsjahres 1998/99 der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes angeschlossen hat und dementsprechend die Verpflichtung bzw. der Grund zur Entrichtung der Vorsorgeleistung auch erst dann entstanden ist. Vor diesem im Geschäftsjahr 1998/99 gefassten Entschluss, einer BVG-Vorsorgeeinrichtung beizutreten, bestand für den Beschwerdeführer aufgrund der Freiwilligkeit für Selbständigerwerbende, sich im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichern zu lassen, eben gerade keine Pflicht zur Entrichtung solcher Beiträge. Gestützt auf die dargelegten allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Frage, welcher Periode ein bestimmter Aufwand zeitlich zuzurechnen ist, hat die Veranlagungsbehörde daher die BVG-Zahlung im Umfange von Fr. 4500.- («Arbeitgeberanteil») zu Recht nicht dem Geschäftsjahr 1997/98, sondern dem Geschäftsjahr 1998/99 zugeordnet. Die von ihr bezüglich des Bemessungsjahres 1998 beim Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (basierend auf dem Geschäftsabschluss 1997/98) vorgenommene Aufrechnung von Fr. 4500.- ist daher nicht zu beanstanden. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die Höhe der von ihm entrichteten Beiträge an seine 2. Säule offenbar dem Ergebnis des Vorjahres (Geschäftsjahr 1997/98) anpassen wollte, vermag im Lichte des Prinzips der periodengerechten Einkommensermittlung jedenfalls nicht dazu zu führen, dass der entsprechende Aufwand auch diesem Vorjahr zuzuordnen wäre. Für die Bejahung der Abzugsfähigkeit des «Arbeitgeberanteiles» in betragsmässiger Hinsicht ist denn auch im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht das Vorjahresergebnis, sondern eben gerade das Ergebnis desjenigen Geschäftsjahres relevant, in dem sich der Beschwerdeführer der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes angeschlossen hat. Für die von den Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang verlangte Bilanzberichtigung bzw. Bilanzänderung bleibt demnach kein Raum. bb) Was den «Arbeitnehmeranteil» anbelangt, gilt dieser - wie bereits erwähnt - als aus privaten Mitteln erbracht. Er ist zwar gestützt auf § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG abziehbar, darf aber die Erfolgsrechnung nicht belasten und muss separat auf einem Privatkonto verbucht werden, weil er sonst die Berechnung von Geschäftsverlusten und deren Verrechnungsmöglichkeit unzulässig beeinflusst (Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., § 26 StG N 19). Dies bedeutet, dass der «Arbeitnehmeranteil» für die Ermittlung des Einkommens der Beschwerdeführer aus Land- und Forstwirtschaft nicht von Bedeutung ist und diesbezügliche Aufwendungen in der Buchhaltung ihres Landwirtschaftsbetriebes nicht ertragsmindernd berücksichtigt werden dürfen. Insofern rechtfertigt es sich - im Gegensatz zum «Arbeitgeberanteil» - nicht, die im Rahmen der 2. Säule entrichteten persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers, soweit sie auf den «Arbeitnehmeranteil» entfallen, mit Bezug auf deren zeitliche Zurechnung den Gewinnungskosten gleichzustellen. Da diese Beiträge private Lebenshaltungskosten darstellen, stehen sie gerade nicht in direktem Zusammenhang mit dem durch die jeweiligen Jahresabschlüsse ausgewiesenen Einkommen der Beschwerdeführer aus Land- und Forstwirtschaft. Bezüglich der Frage, welcher Periode ein auf den «Arbeitnehmeranteil» entfallender Beitrag im Hinblick auf dessen Abziehbarkeit zeitlich zuzurechnen ist, ist es"}