{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-15_2001-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=820", "Checksum": "644ec3bc17e84f1b098fbe52e07ecb58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 15", "2001 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.01.2001 A 00 15 (2001 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG. Freiwillig entrichtete Vorsorgebeiträge eines Selbständigerwerbenden (Säule 2a): Zeitliche Zuordnung des diesbezüglichen Abzuges bei gebrochenen Geschäftsjahren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:36", "Checksum": "e7a2edc43de7043299920b6eb27987ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.01.2001 A 00 15 (2001 II Nr. 29)\nRegeste:\n§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG. Freiwillig entrichtete Vorsorgebeiträge eines Selbständigerwerbenden (Säule 2a): Zeitliche Zuordnung des diesbezüglichen Abzuges bei gebrochenen Geschäftsjahren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Der selbständige Landwirt A trat im Jahre 1998 der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes bei und zahlte im Dezember 1998 im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach BVG einen Beitrag über Fr. 9000.- (Säule 2a) ein. Vor Verwaltungsgericht war strittig, in welcher Steuerperiode dieser Beitrag zum Abzug gelangt. Aus den Erwägungen: 3. - a) Gemäss § 14 Abs. 1 StG wird die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der Veranlagungsperiode vorausgegangenen Kalenderjahre (Bemessungsperiode) oder der in diesem Zeitraum abgeschlossenen Geschäftsjahre bemessen. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bedeutet dies, dass das durchschnittliche Ergebnis der in der Bemessungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 DBG). Die Geschäftsjahre, die vorliegend bezüglich der Steuerperiode 1999/2000 zur Bemessung herangezogen wurden, erstrecken sich vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 (für das Bemessungsjahr 1997) sowie vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 (für das Bemessungsjahr 1998). Damit ist die Beitragszahlung des Beschwerdeführers über Fr. 9000.- vom Dezember 1998 zwar noch vor dem Ende der für die Veranlagung massgebenden ordentlichen Bemessungsperiode (31.12.1998), jedoch nicht innerhalb des am 31. März 1998 endenden, für das zweite Bemessungsjahr 1998 relevanten Geschäftsjahres erfolgt. Die Steuerpflichtigen machen im Wesentlichen geltend, dass die im Dezember 1998 bezahlten Vorsorgebeiträge in direktem Zusammenhang mit dem Geschäftsjahr 1997/98 stünden, und dass sie damit in der Veranlagung 1999/2000 zum Abzug zuzulassen seien. Im Weiteren erscheine die ganze Konzeption bezüglich der Abzugsfähigkeit der Vorsorgebeiträge daraufhin ausgerichtet, dass allein die tatsächliche Zahlung in einem bestimmten Kalenderjahr für die Steuerbemessung massgebend sei. Auch seien die vorliegend strittigen BVG-Beiträge nicht den Gewinnungskosten, sondern vielmehr vollumfänglich oder zumindest zur Hälfte der Einkommensverwendung zuzuordnen, was ebenfalls für einen vollen bzw. teilweisen Einbezug in die vorliegend angefochtene Veranlagung sprechen würde. Demgegenüber vertreten die Steuerbehörden den Standpunkt, dass die Beiträge an die 2. Säule als Gewinnungskosten in einem weiteren Sinne zu qualifizieren seien, in einem direkten und ursächlichen Zusammenhang mit der Erzielung des Erwerbseinkommens stünden und deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie das Erwerbseinkommen zu bemessen seien. Folglich sei die vorliegend strittige Beitragszahlung vollumfänglich dem Geschäftsjahr 1998/99 (1.4.1998-31.3.1999) zuzuordnen und damit in der Steuerperiode 1999/2000 nicht zum Abzug zuzulassen. b) Nach Art. 81 Abs. 1 BVG gelten Beiträge der Arbeitgeber an Vorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als Geschäftsaufwand. Für die massgebende Geschäftsperiode reglementarisch oder freiwillig geleistete Beiträge bilden buchführungsrechtlich Personalaufwand und steuerrechtlich Gewinnungskosten. Ihre Abziehbarkeit ergibt sich bereits aus § 24 Abs. 1 StG und stützt sich nicht etwa einzig auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Ziff. 3 StG, welche den Abzug von Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals vorsieht, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Unter solchen Zuwendungen sind nämlich begrifflich Leistungen zu verstehen, die nicht auf einer Schuldverpflichtung beruhen, und weil solche freiwilligen Leistungen in Form von aperiodischen einmaligen oder ausserordentlichen Beiträgen eben gerade nicht den Charakter von Gewinnungskosten der massgebenden Bemessungsperiode aufweisen, bedürfen sie zu ihrer Abziehbarkeit einer besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 45/46 zu Art. 27 DBG). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Beurteilung eines Arbeitgeberbeitrages im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BVG, sondern um die Entrichtung eines BVG-Beitrages durch einen Selbständigerwerbenden. Dazu hält Art. 81 Abs. 2 BVG fest, dass die von den Selbständigerwerbenden (und Arbeitnehmern) an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischer Bestimmung geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden ebenfalls abziehbar sind, was denn auch seinen Niederschlag in § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG gefunden hat. Nach dem Recht der direkten Bundessteuer bilden auch die von einem Selbständigerwerbenden für seine eigene berufliche Vorsorge geleisteten Beiträge Geschäftsaufwand, jedoch nur insoweit, als sie auf den «Arbeitgeberanteil» entfallen, d.h. auf denjenigen Anteil, den der Arbeitgeber für sein Personal leistet (Kreisschreiben Nr. 1 der Eidg. Steuerverwaltung vom 30.1.1986, Veranlagungsperiode 1987/88, Ziff. III [nachfolgend KS Nr. 1]). Für Selbständigerwerbende ohne Personal gilt dabei gestützt auf die in Art. 66 Abs. 1 BVG vorgesehene paritätische Beitragsfinanzierung die Hälfte der an eine Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge als «Arbeitgeberanteil». Die Kantone sind dieser Regelung mit Ausnahme des Kantons Zürich gefolgt (vgl. Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Aufl., Muri/Bern 1999, S. 131 und S. 154, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 156/157). Was die verbleibende Beitragszahlung und damit den «Arbeitnehmeranteil» anbelangt, gilt dieser als aus privaten Mitteln erbracht. Er ist gemäss § 25"}