51 DBG enthält die beispielhafte Aufzählung von Einrichtungen, die als Betriebsstätte gelten, und nennt mitunter ausdrücklich die Zweigniederlassung. Der Betriebsstättebegriff nach DBG ist nicht anders auszulegen als jener nach DBA. Nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten eine Zweigniederlassung in der Schweiz unterhält und hier darüber hinaus Bauarbeiten während mehr als 12 Monaten ausgeübt hat, erfüllt sie alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte und untersteht daher der beschränkten Steuerpflicht gemäss Art. 51 bzw. Art. 52 DBG. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. |