(...) e) (...) 3. - Art. 51 DBG, der die beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit regelt, knüpft u.a. ebenfalls an den Betriebsstättebegriff (Abs. 1 lit. b). Die allgemeine Definition der Betriebsstätte findet sich in Absatz 2 Satz 1 dieser Bestimmung und lautet: «Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung eines Unternehmens, in der die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird.» Diese Umschreibung stimmt wörtlich mit derjenigen gemäss Art. 5 Abs. 1 DBA überein. Absatz 2 Satz 2 von Art. 51 DBG enthält die beispielhafte Aufzählung von Einrichtungen, die als Betriebsstätte gelten, und nennt mitunter ausdrücklich die Zweigniederlassung.