Daran ändert nichts, dass die auszuführenden Arbeiten selbst auf eine gewisse, bestimmte Dauer befristet sind. Hinzu kommt, dass die handelsrechtliche Zweigniederlassung auf jeden Fall steuerrechtlich als Betriebsstätte gilt, da deren Erfordernisse (Selbständigkeit) weniger streng sind als jene für die Errichtung einer solchen im handelsrechtlichen Sinne. Erfüllte demnach die Beschwerdeführerin handelsrechtlich alle Voraussetzungen zur Eintragung ihrer Zweigniederlassung ins Handelsregister nach schweizerischem Recht, so ist diese steuerrechtlich als Betriebsstätte im Sinne des DBA zu betrachten. (...) e) (...) 3. - Art.