Allgemein gilt, dass an die Selbständigkeit der Betriebsstätte geringere Anforderungen gestellt werden als an die der Zweigniederlassung. Der steuerrechtliche Begriff der Betriebsstätte ist damit umfassender als der handelsrechtliche der Zweigniederlassung (Forstmoster/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 59 Rz. 77). Schon daraus ergibt sich, dass die Begründung einer Zweigniederlassung bedeutet, dass die Geschäftseinrichtung entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht nur vorübergehender Natur sein kann, sondern auf Dauer angelegt ist. Daran ändert nichts, dass die auszuführenden Arbeiten selbst auf eine gewisse, bestimmte Dauer befristet sind.