3 mit Hinweisen). Zweigniederlassungen sind also Geschäftseinrichtungen, die eine gewisse Selbständigkeit in wirtschaftlicher und geschäftlicher Beziehung haben und organisatorisch soweit ausgebaut und unabhängig sind, dass sie jederzeit vom Hauptsitz losgelöst werden könnten (Känzig, a.a.O., N 9 zu Art. 6 BdBSt). Zweigniederlassungen stellen regelmässig Betriebsstätten dar und unterliegen daher einer beschränkten Steuerpflicht. Doch decken sich die Begriffe Zweigniederlassung und Betriebsstätte nicht: Allgemein gilt, dass an die Selbständigkeit der Betriebsstätte geringere Anforderungen gestellt werden als an die der Zweigniederlassung.