Damit liegt eine feste Geschäftseinrichtung vor, womit auch das dritte Begriffsmerkmal gegeben ist. Der Einwand schliesslich, die Errichtung einer Zweigstelle erfüllte das Kriterium der festen Geschäftseinrichtung im Sinne der allgemeinen Definition noch nicht, weil sie nicht auf Dauer ausgerichtet sei, verfängt nicht. Weder das Gesetz noch die Verordnung über das Handelsregister umschreiben den Begriff der Zweigniederlassung.