160 Abs. 1 IPRG schweizerischem Recht, so namentlich in Bezug auf das Handelsregisterrecht, die Firma und die Vertretung (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 59 Rz. 78). Gemäss Art. 935 Abs. 2 OR sind die schweizerischen Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland im Handelsregister einzutragen, und zwar in derselben Weise wie diejenigen schweizerischer Firmen, soweit das ausländische Recht keine Abweichung nötig macht. Für solche Zweigniederlassungen muss ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Rechte der geschäftlichen Vertretung bestellt werden.