32 mit Hinweis auf OECD-Bericht S. 89 Ziff. 7). d) Im Lichte dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein italienisches Unternehmen ist, das in der Schweiz im Bereich der Erdgasleitung einen grossen Bauauftrag auszuführen hat. Damit ist das erste Merkmal der allgemeinen Definition der Betriebsstätte erfüllt, was denn auch unbestritten ist. Sie unterhält in der Schweiz eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DBA. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie bereits im Mai 1999 die erste schweizerische Zweigniederlassung C begründet hat. Ausländische Gesellschaften können in der Schweiz Zweigniederlassungen errichten. Diese unterstehen nach Art. 160 Abs. 1