Soweit die Abkommen eine exemplifikatorische Aufzählung der Betriebsstättesachverhalte enthält, bedeutet dies, dass auch andere Einrichtungen eine Betriebsstätte begründen können, wenn die in der allgemeinen Definition enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Anderseits stellen die ausdrücklich als Betriebsstätten bezeichneten Einrichtungen nach Auffassung des Fiskalkomitees der OECD von vornherein Betriebsstätten dar, d.h. es ist nicht zu untersuchen, ob die Bedingungen der allgemeinen Definition im Einzelfall erfüllt sind (Höhn/David, a.a.O., S. 171, Fn. 32 mit Hinweis auf OECD-Bericht S. 89 Ziff. 7).