Für die in Übereinstimmung mit dem OECD-MA abgeschlossenen neueren Abkommen bedeutet der ausführliche Kommentar zu diesem Abkommen eine wertvolle Auslegungshilfe. Soweit die Bestimmungen des Musterabkommens unverändert übernommen worden sind, kann angenommen werden, dass beide Vertragsstaaten auch mit der authentischen Auslegung dieser Bestimmungen im Kommentar einig gehen (Höhn/David, a.a.O., S. 54). Soweit die Abkommen eine exemplifikatorische Aufzählung der Betriebsstättesachverhalte enthält, bedeutet dies, dass auch andere Einrichtungen eine Betriebsstätte begründen können, wenn die in der allgemeinen Definition enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.