Die Betriebsstätte beginnt, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit durch die feste Geschäftseinrichtung beginnt, wobei Vorbereitungsarbeiten zur Betriebsstättetätigkeit hinzugerechnet werden. Bei der Auslegung der DBA sind in erster Linie die in den Abkommen selbst enthaltenen Definitionen zu berücksichtigen (Höhn/David, Doppelbesteuerungsrecht, Bern 1973, S. 52). Für die in Übereinstimmung mit dem OECD-MA abgeschlossenen neueren Abkommen bedeutet der ausführliche Kommentar zu diesem Abkommen eine wertvolle Auslegungshilfe.