Der Betriebsstättebegriff, wie er in Art. 5 DBA enthalten ist, stimmt mit dem Begriff gemäss Art. 5 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) überein (zitiert in: Höhn, a.a.O., S. 212, auch in: Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, Basel 1982, N 4 zu Art. 6 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer, BdBSt). Das Musterabkommen enthält ebenfalls eine allgemeine Definition und einen positiven Katalog betriebsstättebegründender Einrichtungen (Höhn, a.a.O., S. 213 ff., auch zum Folgenden). Gemäss der allgemeinen Definition wird der Betriebsstättebegriff durch die drei folgenden Merkmale geprägt: