a-g). Da im vorliegenden Fall zwischen dem Staat der Ansässigkeit der Steuerpflichtigen und der Schweiz als Ort der beschränkten Steuerpflicht ein DBA zur Anwendung gelangt, ist primär die Zulässigkeit des Besteuerungsanspruchs der Schweiz aufgrund dieses Abkommens zu prüfen (Athanas/Widmer, a.a.O., N 45 zu Art. 51 DBG). Damit beurteilt sich auch die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin nach dem Betriebsstättebegriff gemäss DBA. b) (...) c) Der Betriebsstättebegriff, wie er in Art. 5 DBA enthalten ist, stimmt mit dem Begriff gemäss Art. 5 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) überein (zitiert in: Höhn, a.a.