Nach Art. 5 Abs. 1 DBA bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Und nach dessen Absatz 2 umfasst der Ausdruck «Betriebsstätte» insbesondere einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk oder eine andere Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen und eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet (lit. a-g).