Laut Art. 2 Abs. 3 lit. b DBA findet das Abkommen in der Schweiz Anwendung auf die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) sowie auf alle künftigen Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den erwähnten oder an deren Stelle eingeführt werden (Abs. 4).