Für die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Italienische Republik gilt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. März 1976 (SR 0.672.945.41). Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, wobei der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person bedeutet, die nach dem Recht dieses Staats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (Art. 1 und 4 DBA). Laut Art. 2 Abs. 3 lit.