Das bedeutet, dass sowohl beim Vertragsabschluss geltende als auch erst später geschaffene bundesrechtliche Steuervorschriften nur unter dem Vorbehalt anwendbar sind, dass sie dem DBA mit dem betreffenden Staat nicht widersprechen (Höhn, Handbuch des internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl., Bern 1993, S. 86). Für die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Italienische Republik gilt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. März 1976 (SR 0.672.945.41).