Innerhalb des Bundesrechts gehen die DBA gemäss dem gemeinsamen Vertragswillen dem geltenden und dem zukünftigen Bundesgesetzesrecht vor, da sie die Aufgabe haben, die staatliche Steuerhoheit zu beschränken. Das bedeutet, dass sowohl beim Vertragsabschluss geltende als auch erst später geschaffene bundesrechtliche Steuervorschriften nur unter dem Vorbehalt anwendbar sind, dass sie dem DBA mit dem betreffenden Staat nicht widersprechen (Höhn, Handbuch des internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl., Bern 1993, S. 86).