(...) 2. - a) Staatsvertragsrecht geht nach Lehre und Praxis dem Landesrecht vor; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich zwischenstaatlicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die vom Bund abgeschlossenen DBA sind Bundesrecht und gehen damit insbesondere dem kantonalen Steuerrecht vor. Innerhalb des Bundesrechts gehen die DBA gemäss dem gemeinsamen Vertragswillen dem geltenden und dem zukünftigen Bundesgesetzesrecht vor, da sie die Aufgabe haben, die staatliche Steuerhoheit zu beschränken.