die Anknüpfungspunkte, aufgrund welcher im Ausland ansässige juristische Personen eine wirtschaftliche Zugehörigkeit und somit eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz begründen (Athanas/Widmer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Zürich 2000, N 2 zu Art. 51 DBG). Darunter fallen insbesondere ausländische Gesellschaften, die in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhalten (Art. 51 Abs. 1 lit. b DBG). Wie der Begründung des Einspracheentscheides zu entnehmen ist, wird die beschränkte Steuerpflicht der Firma A auf die Betriebsstätte in der Gemeinde C abgestützt. Damit knüpft die Vorinstanz an einen in Art. 51 Abs. 1 DBG explizit genannten Tatbestand. (...) 2. - a)