Aus den Erwägungen: 1. - (...) Laut Handelsregisterauszug handelt es sich bei der Firma A um eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Italien. Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (Art. 51 DBG). Der Umfang der beschränkten Steuerpflicht bei qualifizierender beschränkter Steuerpflicht ist in Art. 52 Abs. 2-4 DBG geregelt. Demgegenüber enthält Art. 51 Abs. 1 DBG die Anknüpfungspunkte, aufgrund welcher im Ausland ansässige juristische Personen eine wirtschaftliche Zugehörigkeit und somit eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz begründen (Athanas/