Die Zweigniederlassung wickelt im Namen der Firma A alle gemäss Beschrieb aufgelisteten Arbeiten ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern stellte fest, die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung begründe im Kanton Luzern eine Betriebsstätte, und unterstellte die Firma A mit Wirkung ab 1. April 1999 der beschränkten Steuerpflicht. Nachdem die hiergegen erhobene Einsprache der Firma A abgewiesen worden war, gelangte sie an das Verwaltungsgericht. Das Gericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. - (...) Laut Handelsregisterauszug handelt es sich bei der Firma A um eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Italien.