{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-131_2000-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=168", "Checksum": "b63942d1570587cb3d9edf8cfc3ad777"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 131", "2000 II Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.08.2000 A 00 131 (2000 II Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 51 DBG; § 7 StG. Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. 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Der Mietvertrag wurde für eine Dauer von maximal zwei Jahren abgeschlossen. Damit liegt eine feste Geschäftseinrichtung vor, womit auch das dritte Begriffsmerkmal gegeben ist. Der Einwand schliesslich, die Errichtung einer Zweigstelle erfüllte das Kriterium der festen Geschäftseinrichtung im Sinne der allgemeinen Definition noch nicht, weil sie nicht auf Dauer ausgerichtet sei, verfängt nicht. Weder das Gesetz noch die Verordnung über das Handelsregister umschreiben den Begriff der Zweigniederlassung. Nach Lehre und Rechtsprechung ist darunter ein kaufmännischer Betrieb zu verstehen, der zwar rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist, von der er abhängt, der aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie jene ausübt, und dabei über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit verfügt (BGE 117 II 87 Erw. 3 mit Hinweisen). Zweigniederlassungen sind also Geschäftseinrichtungen, die eine gewisse Selbständigkeit in wirtschaftlicher und geschäftlicher Beziehung haben und organisatorisch soweit ausgebaut und unabhängig sind, dass sie jederzeit vom Hauptsitz losgelöst werden könnten (Känzig, a.a.O., N 9 zu Art. 6 BdBSt). Zweigniederlassungen stellen regelmässig Betriebsstätten dar und unterliegen daher einer beschränkten Steuerpflicht. Doch decken sich die Begriffe Zweigniederlassung und Betriebsstätte nicht: Allgemein gilt, dass an die Selbständigkeit der Betriebsstätte geringere Anforderungen gestellt werden als an die der Zweigniederlassung. Der steuerrechtliche Begriff der Betriebsstätte ist damit umfassender als der handelsrechtliche der Zweigniederlassung (Forstmoster/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 59 Rz. 77). Schon daraus ergibt sich, dass die Begründung einer Zweigniederlassung bedeutet, dass die Geschäftseinrichtung entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht nur vorübergehender Natur sein kann, sondern auf Dauer angelegt ist. Daran ändert nichts, dass die auszuführenden Arbeiten selbst auf eine gewisse, bestimmte Dauer befristet sind. Hinzu kommt, dass die handelsrechtliche Zweigniederlassung auf jeden Fall steuerrechtlich als Betriebsstätte gilt, da deren Erfordernisse (Selbständigkeit) weniger streng sind als jene für die Errichtung einer solchen im handelsrechtlichen Sinne. Erfüllte demnach die Beschwerdeführerin handelsrechtlich alle Voraussetzungen zur Eintragung ihrer Zweigniederlassung ins Handelsregister nach schweizerischem Recht, so ist diese steuerrechtlich als Betriebsstätte im Sinne des DBA zu betrachten. (...) e) (...) 3. - Art. 51 DBG, der die beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit regelt, knüpft u.a. ebenfalls an den Betriebsstättebegriff (Abs. 1 lit. b). Die allgemeine Definition der Betriebsstätte findet sich in Absatz 2 Satz 1 dieser Bestimmung und lautet: «Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung eines Unternehmens, in der die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird.» Diese Umschreibung stimmt wörtlich mit derjenigen gemäss Art. 5 Abs. 1 DBA überein. Absatz 2 Satz 2 von Art. 51 DBG enthält die beispielhafte Aufzählung von Einrichtungen, die als Betriebsstätte gelten, und nennt mitunter ausdrücklich die Zweigniederlassung. Der Betriebsstättebegriff nach DBG ist nicht anders auszulegen als jener nach DBA. Nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten eine Zweigniederlassung in der Schweiz unterhält und hier darüber hinaus Bauarbeiten während mehr als 12 Monaten ausgeübt hat, erfüllt sie alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte und untersteht daher der beschränkten Steuerpflicht gemäss Art. 51 bzw. Art. 52 DBG. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. |"}