{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-131_2000-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=168", "Checksum": "b63942d1570587cb3d9edf8cfc3ad777"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 131", "2000 II Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.08.2000 A 00 131 (2000 II Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 51 DBG; § 7 StG. Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. 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Damit beurteilt sich auch die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin nach dem Betriebsstättebegriff gemäss DBA. b) (...) c) Der Betriebsstättebegriff, wie er in Art. 5 DBA enthalten ist, stimmt mit dem Begriff gemäss Art. 5 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) überein (zitiert in: Höhn, a.a.O., S. 212, auch in: Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, Basel 1982, N 4 zu Art. 6 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer, BdBSt). Das Musterabkommen enthält ebenfalls eine allgemeine Definition und einen positiven Katalog betriebsstättebegründender Einrichtungen (Höhn, a.a.O., S. 213 ff., auch zum Folgenden). Gemäss der allgemeinen Definition wird der Betriebsstättebegriff durch die drei folgenden Merkmale geprägt: Vorhandensein eines Unternehmens (1), welches in einem Land durch eine feste Geschäftseinrichtung (2) tätig wird, und dass die Tätigkeit (3) des Unternehmens in diesen festen Geschäftseinrichtungen ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Unternehmen gilt jede wirtschaftliche Tätigkeit, mit der durch Einsatz von Kapital und/oder Arbeit wirtschaftliche Leistungen erbracht werden. Unter Geschäftseinrichtung ist die Gesamtheit der dem Betrieb dienenden körperlichen Gegenstände zu verstehen, so namentlich Räumlichkeiten als auch andere Anlagen und Einrichtungen, welche der Tätigkeit des Unternehmens dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Einrichtungen im Eigentum des Unternehmens stehen, gemietet sind oder aufgrund anderer Umstände zur Verfügung stehen. Das Merkmal der festen Geschäftseinrichtung ist erfüllt, wenn die Einrichtung eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche hat. Daraus ergibt sich auch, dass die Tätigkeit des Unternehmens das Erfordernis der Dauer zu erfüllen hat, was bedeutet, dass die Geschäftseinrichtung dem in Frage stehenden Unternehmen nicht nur vorübergehend, sondern während einer gewissen Zeit dienen muss. Schliesslich muss die Tätigkeit durch die feste, auf Dauer angelegte Geschäftseinrichtung erbracht werden. Die Betriebsstätte beginnt, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit durch die feste Geschäftseinrichtung beginnt, wobei Vorbereitungsarbeiten zur Betriebsstättetätigkeit hinzugerechnet werden. Bei der Auslegung der DBA sind in erster Linie die in den Abkommen selbst enthaltenen Definitionen zu berücksichtigen (Höhn/David, Doppelbesteuerungsrecht, Bern 1973, S. 52). Für die in Übereinstimmung mit dem OECD-MA abgeschlossenen neueren Abkommen bedeutet der ausführliche Kommentar zu diesem Abkommen eine wertvolle Auslegungshilfe. Soweit die Bestimmungen des Musterabkommens unverändert übernommen worden sind, kann angenommen werden, dass beide Vertragsstaaten auch mit der authentischen Auslegung dieser Bestimmungen im Kommentar einig gehen (Höhn/David, a.a.O., S. 54). Soweit die Abkommen eine exemplifikatorische Aufzählung der Betriebsstättesachverhalte enthält, bedeutet dies, dass auch andere Einrichtungen eine Betriebsstätte begründen können, wenn die in der allgemeinen Definition enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Anderseits stellen die ausdrücklich als Betriebsstätten bezeichneten Einrichtungen nach Auffassung des Fiskalkomitees der OECD von vornherein Betriebsstätten dar, d.h. es ist nicht zu untersuchen, ob die Bedingungen der allgemeinen Definition im Einzelfall erfüllt sind (Höhn/David, a.a.O., S. 171, Fn. 32 mit Hinweis auf OECD-Bericht S. 89 Ziff. 7). d) Im Lichte dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein italienisches Unternehmen ist, das in der Schweiz im Bereich der Erdgasleitung einen grossen Bauauftrag auszuführen hat. Damit ist das erste Merkmal der allgemeinen Definition der Betriebsstätte erfüllt, was denn auch unbestritten ist. Sie unterhält in der Schweiz eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DBA. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie bereits im Mai 1999 die erste schweizerische Zweigniederlassung C begründet hat. Ausländische Gesellschaften können in der Schweiz Zweigniederlassungen errichten. Diese unterstehen nach Art. 160 Abs. 1 IPRG schweizerischem Recht, so namentlich in Bezug auf das Handelsregisterrecht, die Firma und die Vertretung (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 59 Rz. 78). Gemäss Art. 935 Abs. 2 OR sind die schweizerischen Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland im Handelsregister einzutragen, und zwar in derselben Weise wie diejenigen schweizerischer Firmen, soweit das ausländische Recht keine Abweichung nötig macht. Für solche Zweigniederlassungen muss ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Rechte der geschäftlichen Vertretung bestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch einen Geschäftsleiter ernannt, welcher die Zweigniederlassung C mit Einzelunterschrift vertritt. Dieser ist bevollmächtigt, alle in der «Beschreibung der Tätigkeiten der Zweigniederlassung» aufgeführten Arbeiten im Namen der Beschwerdeführerin abzuwickeln. Die Zweigniederlassung ist als Dienstleistungs- und Servicebetrieb für das Mutterhaus tätig und hat insbesondere folgende, nicht abschliessend aufgezählte Leistungen zu erbringen: technische Führung und Betreuung des Bauprojektes, finanzielle Führung und Betreuung des Projekts, worunter namentlich auch die Abrechnung und Bezahlung der direkten und indirekten Steuern, Quellensteuern und der Mehrwertsteuer fallen; rechtliche Beratung und Betreuung (Einholen der Arbeitsbewilligungen); Verwaltung und Betreuung"}