{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-131_2000-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=168", "Checksum": "b63942d1570587cb3d9edf8cfc3ad777"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 131", "2000 II Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.08.2000 A 00 131 (2000 II Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 51 DBG; § 7 StG. Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. 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Zur Unterstützung der Abwicklung dieser Bauaufträge errichtete die Firma A die Zweigniederlassung C, welche sie ins Handelsregister des Kantons Luzern eintragen liess. Laut Tätigkeitsbeschrieb ist die erste schweizerische Zweigniederlassung nebst der Ausführung der eigentlichen Bauarbeiten auch für die Rekrutierung und Einstellung des Filialen-Personals, die Bezahlung der Löhne, Sozialabgaben und Versicherungen sowie für die Personaladministration verantwortlich. Die Zweigniederlassung wickelt im Namen der Firma A alle gemäss Beschrieb aufgelisteten Arbeiten ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern stellte fest, die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung begründe im Kanton Luzern eine Betriebsstätte, und unterstellte die Firma A mit Wirkung ab 1. April 1999 der beschränkten Steuerpflicht. Nachdem die hiergegen erhobene Einsprache der Firma A abgewiesen worden war, gelangte sie an das Verwaltungsgericht. Das Gericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. - (...) Laut Handelsregisterauszug handelt es sich bei der Firma A um eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Italien. Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (Art. 51 DBG). Der Umfang der beschränkten Steuerpflicht bei qualifizierender beschränkter Steuerpflicht ist in Art. 52 Abs. 2-4 DBG geregelt. Demgegenüber enthält Art. 51 Abs. 1 DBG die Anknüpfungspunkte, aufgrund welcher im Ausland ansässige juristische Personen eine wirtschaftliche Zugehörigkeit und somit eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz begründen (Athanas/Widmer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Zürich 2000, N 2 zu Art. 51 DBG). Darunter fallen insbesondere ausländische Gesellschaften, die in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhalten (Art. 51 Abs. 1 lit. b DBG). Wie der Begründung des Einspracheentscheides zu entnehmen ist, wird die beschränkte Steuerpflicht der Firma A auf die Betriebsstätte in der Gemeinde C abgestützt. Damit knüpft die Vorinstanz an einen in Art. 51 Abs. 1 DBG explizit genannten Tatbestand. (...) 2. - a) Staatsvertragsrecht geht nach Lehre und Praxis dem Landesrecht vor; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich zwischenstaatlicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die vom Bund abgeschlossenen DBA sind Bundesrecht und gehen damit insbesondere dem kantonalen Steuerrecht vor. Innerhalb des Bundesrechts gehen die DBA gemäss dem gemeinsamen Vertragswillen dem geltenden und dem zukünftigen Bundesgesetzesrecht vor, da sie die Aufgabe haben, die staatliche Steuerhoheit zu beschränken. Das bedeutet, dass sowohl beim Vertragsabschluss geltende als auch erst später geschaffene bundesrechtliche Steuervorschriften nur unter dem Vorbehalt anwendbar sind, dass sie dem DBA mit dem betreffenden Staat nicht widersprechen (Höhn, Handbuch des internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl., Bern 1993, S. 86). Für die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Italienische Republik gilt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. März 1976 (SR 0.672.945.41). Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, wobei der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person bedeutet, die nach dem Recht dieses Staats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (Art. 1 und 4 DBA). Laut Art. 2 Abs. 3 lit. b DBA findet das Abkommen in der Schweiz Anwendung auf die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) sowie auf alle künftigen Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den erwähnten oder an deren Stelle eingeführt werden (Abs. 4). Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können (Art. 7 DBA). Nach Art. 5 Abs. 1 DBA bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Und nach dessen Absatz 2 umfasst der Ausdruck «Betriebsstätte» insbesondere einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk oder eine andere Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen und eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet (lit. a-g). Da im vorliegenden Fall zwischen dem Staat der Ansässigkeit der Steuerpflichtigen und der Schweiz als Ort der beschränkten Steuerpflicht ein DBA zur Anwendung gelangt, ist primär die"}