Wie bereits festgehalten wurde, hat die Vorinstanz denn auch zu Recht die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für geleistete Verkaufsprovisionen im Rahmen der Veranlagung der Sondersteuer zum Abzug zugelassen. Es geht nun aber vorliegend insbesondere nicht an, den gesamten der Steuerpflichtigen im Geschäftsjahr 1993/94 erwachsenen Betriebsaufwand (Fr. 3000000.-) als Grundlage für die Festsetzung derjenigen Aufwendungen zu nehmen, die allenfalls bei der Sondersteuerveranlagung zu berücksichtigen sind. (...) |