Auch in Bezug auf die in Zusammenhang mit der Erzielung der ausserordentlichen Erträge stehenden Aufwendungen ist ein enger Konnex zwischen den entsprechenden ausserordentlichen Erträgen und den diesbezüglich angefallenen Aufwendungen zu fordern. Dieser kann bei aus Liegenschaftsveräusserungen resultierenden Kapitalgewinnen und dem Verkäufer in diesem Zusammenhang erwachsenen Verkaufsprovisionen (Fr. 200000.-) ohne weiteres bejaht werden. Wie bereits festgehalten wurde, hat die Vorinstanz denn auch zu Recht die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für geleistete Verkaufsprovisionen im Rahmen der Veranlagung der Sondersteuer zum Abzug zugelassen.