206 DBG mit Hinweisen; vgl. auch Reich, Zeitliche Bemessung, in: Höhn/Athanas, Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, Bern 1993, S. 349). Unter dem Gesichtspunkt, dass die im Rahmen der Sondersteuerveranlagung zum Abzug zugelassenen ausserordentlichen Aufwendungen gesetzlich nicht normiert sind und die ausserordentlichen Erträge in Art. 206 Abs. 3 DBG in abschliessender Weise aufgezählt werden (vgl. Erw. 3b), ist es angezeigt, die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber explizit genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen.