Das Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. Juni 1993 (publiziert in: ASA 62,389) erwähnt in einer beispielhaften Aufzählung Kapitalverluste, ausserordentliche Abschreibungen und ausserordentliche Rückstellung als solche allenfalls in die Sondersteuerveranlagung einzubeziehenden ausserordentlichen Aufwendungen. Wie es das Kreisschreiben zum Ausdruck bringt, verhalten sich die ausserordentlichen Aufwendungen damit grundsätzlich «spiegelbildlich» zu den ausserordentlichen Erträgen gemäss Art. 206 Abs. 3 DBG (zum Ganzen: Weber, a.a.O., N 36 f. zu Art. 206 DBG mit Hinweisen;