Sollen ausserordentliche Erträge der Besteuerung unterliegen, müssen vom Steuerpflichtigen in der gleichen Periode hinzunehmende ausserordentliche Verluste und Aufwendungen nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Abzug zugelassen werden. Das Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. Juni 1993 (publiziert in: ASA 62,389) erwähnt in einer beispielhaften Aufzählung Kapitalverluste, ausserordentliche Abschreibungen und ausserordentliche Rückstellung als solche allenfalls in die Sondersteuerveranlagung einzubeziehenden ausserordentlichen Aufwendungen.