Dies entspricht Sinn und Zweck der Erfassung des ausserordentlichen Erfolges in der Bemessungslücke: Sollen ausserordentliche Erträge der Besteuerung unterliegen, müssen vom Steuerpflichtigen in der gleichen Periode hinzunehmende ausserordentliche Verluste und Aufwendungen nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Abzug zugelassen werden.