Besteuert wird nicht ein ausserordentlicher Bruttoertrag, sondern dieser ist zu kürzen um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung der ausserordentlichen Erträge stehen. Ferner sind auch die ausserordentlichen Aufwendungen, welche keinen direkten Zusammenhang mit den erzielten ausserordentlichen Erträgen haben, abzuziehen. Dies entspricht Sinn und Zweck der Erfassung des ausserordentlichen Erfolges in der Bemessungslücke: