Vorbehalten bleibt einzig die Verwendung der ausserordentlichen Erträge zur Abdeckung von verrechenbaren Verlusten. Über weitere mögliche Abzüge schweigt sich das Gesetz und die VO-JP aus. Ist die steuerliche Jahresrechnung in analogen Fällen infolge Bemessungslücke, Umrechnungen usw. auf ausserordentliche Erträge zu untersuchen, sind nun aber regelmässig auch die ausserordentlichen Aufwendungen in Betracht zu ziehen. Besteuert wird nicht ein ausserordentlicher Bruttoertrag, sondern dieser ist zu kürzen um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung der ausserordentlichen Erträge stehen.