206 Abs. 2 DBG zu unterwerfen. (...) c) Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Replik, dass vom Veräusserungsgewinn von Fr. 3300000.- mindestens die in Zusammenhang mit den Verkaufsgeschäften stehenden ausserordentlichen Aufwendungen, wie z.B. Unterhalts- und Renovationskosten, Kapitalaufwendungen, Verwaltungs- und Personalkosten usw. zum Abzug zuzulassen seien. aa) (...) bb) Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass Art. 206 Abs. 2 und 3 DBG nur die der Sondersteuer unterliegenden ausserordentlichen Erträge erwähnen. Vorbehalten bleibt einzig die Verwendung der ausserordentlichen Erträge zur Abdeckung von verrechenbaren Verlusten.