3), trifft gerade letzteres für den vorliegenden Sachverhalt zu. Sind demnach die Kapitalgewinne, welche aus den von der Beschwerdeführerin in diesen Geschäftsjahren vorgenommenen Grundstücksveräusserungen resultieren, in ihrer Gesamtheit als ausserordentliche Erträge zu qualifizieren, sind sie auch gesamthaft der Sonderbesteuerung gemäss Art. 206 Abs. 2 DBG zu unterwerfen.