Insofern bildet der in der Bemessungslücke entstandene Gewinnbestandteil grundsätzlich keinen ausserordentlichen Ertrag. Ausserordentlich sind nun aber auch solche Einkünfte, die wirtschaftlich eindeutig demjenigen Jahr zuzuordnen sind, in welchem sie erzielt worden sind, jedoch nicht aus einer Quelle fliessen, aus welcher der Pflichtige sein Einkommen normalerweise schöpft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 21.3.2001, in: StR 2001 S. 523). Wie festgestellt wurde (vgl. Erw. 3), trifft gerade letzteres für den vorliegenden Sachverhalt zu.