Mithin blieben vorliegend gerade diejenigen Kapitalgewinne unbesteuert bzw. würden bloss zur Hälfte steuerlich erfasst, welche auf die in den Geschäftsjahren 1992/93 und 1993/94 auf den veräusserten Stockwerkeigentumseinheiten zusätzlich entstandenen stillen Reserven zurückzuführen sind. Zwar gelten Einkünfte dann als ausserordentlich, wenn sie aperiodischer Natur sind, d.h. wenn sie wirtschaftlich nicht dem entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet werden können, weil sie in früheren Jahren entstanden sind. Insofern bildet der in der Bemessungslücke entstandene Gewinnbestandteil grundsätzlich keinen ausserordentlichen Ertrag.